ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Inhaber: Adrian Merz als Einzelunternehmer)

§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MonsterVan, Inhaber Adrian Merz als Einzelunternehmer (nachfolgend kurz: „MonsterVan“), gelten ausschließlich für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge zwischen MonsterVan und seinen Kunden, wonach MonsterVan Fahrzeuge bei Markenherstellern bezieht (u.a. Mercedes-Benz Sprinter als autorisierter Mercedes-Benz Aufbauhersteller bei der Mercedes-Benz AG), diese sodann nach den individuellen Wünschen des Kunden zum Camper Van konfiguriert (Interieur und Exterieur) und an den Kunden sodann nebst eventuellem Zubehör verkauft.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, MonsterVan stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote von MonsterVan sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Bestellungen des Kunden, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann MonsterVan innerhalb von vier Wochen annehmen.

2.3 An Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen, die der Kunde von MonsterVan erhält, behält sich MonsterVan sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen sind geheim zu halten und dürfen Dritten oh-ne die ausdrückliche Zustimmung von MonsterVan nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind MonsterVan – ohne Zurückhaltung von Kopien – unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

2.4 Aufträge werden im Zweifel erst durch die Auftragsbestätigung von MonsterVan verbindlich. Diese Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten maßgebend.

§ 3 Preise
3.1 Maßgeblich sind stets die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise von MonsterVan. Die Preise von MonsterVan verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintreten, wird die am Tag der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer berechnet und dem Kunden eine sich ergebende Differenz berechnet bzw. erstattet.

3.2 Die Kosten für Verpackung und Frachtkosten werden – soweit diese anfallen – gesondert in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde zusätzlich etwaige Zölle und Einfuhrsteuern und ist dafür verantwortlich, dass die Mehrwertsteuer für das Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet wird.

§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen von MonsterVan sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zum Ausgleich zu bringen. MonsterVan wird den Kunden auf die laufende Zahlungsfrist im Rahmen der Rechnung gesondert hinweisen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MonsterVan berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt MonsterVan ausdrücklich vorbehalten.

4.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, des Kunden gefährdet wird, ist MonsterVan unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurück-zuhalten. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, hat MonsterVan das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwendet.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit
5.1 Der von MonsterVan geschuldete Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

5.2 Während der Lieferzeit behält sich MonsterVan geringfügige produktionsbedingte und für den Kunden zumutbare Konstruktions-, Form- und/oder Farbänderungen vor.

5.3 Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Rahmen der Auftragsbestätigung von MonsterVan ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.

5.3.1 Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist steht unter dem Vor-behalt, dass MonsterVan von seinem Vorlieferanten, mit dem MonsterVan aus Anlass des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ein entsprechendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, selbst richtig, vollständig und rechtzeitig beliefert wird.

5.3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von MonsterVan verlassen hat oder aber wenn MonsterVan dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.3.3 Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Leistung einer Anzahlung) nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.4 Wird MonsterVan durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden und die von MonsterVan nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare ausbleibende rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten hinsichtlich eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes (z.B. wegen Insolvenz des Vorlieferanten) oder aus anderen gleichartigen Gründen, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und dem Umfang ihrer Wirkung. MonsterVan übernimmt insoweit kein Beschaffungsrisiko.
a) MonsterVan hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist.
b) MonsterVan wird sich – soweit möglich – unverzüglich um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Sollten sich im Falle einer Ersatzbeschaffung die Kosten von MonsterVan erhöhen, ist MonsterVan zu Preisanpassungen gegenüber dem Kunden berechtigt. MonsterVan wird den Kunden über die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung und über etwaige Preisanpassungen vorab ebenfalls unverzüglich unterrichten.
c) Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung oder aber eine Preisanpassung nach § 5.4b) für den Kunden nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (z.B. §§ 323 Abs. 2, 323 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB).
d) MonsterVan hat die Nichtleistung oder verspätete Leistung aus Gründen dieses § 5.4 nicht zu vertreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat.

§ 6 Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des gelieferten Vertragsgegenstandes geht erst mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden auf diesen über, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eigenständig ein nicht von MonsterVan benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat.

6.2 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes – einschließlich der Zulassungsbescheinigung Teil II – erfolgt Zug-um-Zug mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 MonsterVan behält sich bis zum Ausgleich des Kaufpreises das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien vor.

7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht MonsterVan das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MonsterVan nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegen-stand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch MonsterVan liegt ein Rücktritt vom Vertrag. MonsterVan ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 8 Gewährleistung
8.1 Der zwischen MonsterVan und dem Kunden geschlossene Kaufvertrag unterliegt der gesetzlichen Gewährleistung.

8.2 MonsterVan weist darauf hin, dass die Gewährleistung der Mercedes-Benz AG auf das Basisfahrzeug Mercedes-Benz Sprinter trotz der kundenspezifischen Konfiguration zum Camper Van durch MonsterVan erhalten bleibt. Die Mercedes-Benz AG ist also vorrangige Ansprechpartnerin für Gewährleistungsfragen betreffend das Basisfahr-zeug. MonsterVan ist hingegen alleiniger Ansprechpartner für Gewährleistungsfragen betreffend die kundenspezifische Konfiguration zum Camper Van.

§ 9 Haftung
9.1 MonsterVan haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden.

9.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von MonsterVan übernommenen Garantie sowie wegen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingen-den Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Eine Haftung von MonsterVan ist ausgeschlossen,
a) für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben von MonsterVan benutzt wird;
b) für Schäden, die auf eine unzureichende oder fehlende Wartung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, mit deren Durchführung der Kunde MonsterVan nicht beauftragt hat;
c) für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht worden sind, an denen Dritte Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Verände-rungen vorgenommen haben und die nicht nachweislich auf eine Pflichtverletzung von MonsterVan zurückzuführen sind.

§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Sind Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.